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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Der Vertrag wird
durch unsere schriftliche Annahme der Bestellung geschlossen und steht
unter dem Vorbehalt, dass die zu seiner Ausführung wesentlichen
Voraussetzungen erfüllt und insbesondere die allenfalls erforderlichen
Bewilligungen rechtzeitig beigebracht werden.
2. Bei Änderungen behördlicher Vorschriften, die den Vertrag
beeinflussen, sind wir berechtigt, den Vertrag entsprechend anzupassen.
3. Unsere Angaben in Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen und
anderen Unterlagen sind für die endgültige Ausführung nur bei
schriftlicher Zusicherung verbindlich, Konstruktionsänderungen bleiben
vorbehalten.
4. An unseren Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behalten wir
uns das Urheberrecht vor. Ohne unser schriftliches Einverständnis dürfen
sie weder kopiert, Dritten zugänglich gemacht noch zur Anfertigung der
betreffenden Gegenstände verwendet werden.
Preisstellung
5. Unsere Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in
Schweizerfranken, netto, für Lieferung ab Werk, ohne Verpackung.
Bei Lieferfristen von mehr als sechs Monaten gelten unsere Preise als
Richtpreise; bei Lohn- und Materialpreiserhöhungen bis zur Ablieferung
des Liefergegenstandes sind wir berechtigt, unsere Preise angemessen zu
ändern.
6. Leistungen, die in unserer Annahme nicht enthalten sind, wie
insbesondere Montage, Inbetriebsetzung und Instruktion, sowie Gebühren
und Abgaben werden in Rechnung gestellt.
Lieferfrist
7. Die Lieferfrist beginnt nach Vertragsabschluss, sobald die
erforderlichen Bewilligungen vorliegen und die bei Bestellung fällige
Anzahlung eingegangen ist. Sie ist eingehalten, wenn der
Liefergegenstand bei ihrem Ablauf in unserem Werk versandbereit ist. Die
verspätete Ablieferung von Teilen, die auf die Verwendung des
Liefergegenstandes keinen wesentlichen Einfluss haben, gilt nicht als
Lieferungsverzögerung.
8. Die Lieferfrist verlängert sich ohne weiteres und entsprechend:
a) wenn unvorhergesehene Ereignisse bei uns oder unseren
Unterlieferanten eine Verzögerung bedingen; als Ereignisse dieser Art
gelten insbesondere Betriebsstörungen (Streik, Sperren, unverschuldeter
Arbeiter-, Material- und Energiemangel, Fehlgüsse, Ausschusswerden von
Arbeitsstücken oder nicht grobfahrlässig verschuldete Verzögerungen in
der Fertigstellung), Transporthindernisse, behördliche Verbote und
Beschränkungen, Fälle höherer Gewalt (Brand, Einsturz, Überschwemmungen,
Epidemien, Aufruhr, Mobilmachung, Krieg und dergleichen), oder andere
Gründe, die ausserhalb unseres Willens oder Einflussbereiches liegen;
b) wenn Umstände, die der Besteller verschuldet oder zu vertreten hat,
die Verzögerung bedingen, insbesondere wenn er seine Vertragspflichten
nicht pünktlich erfüllt, die Zahlungsbedingungen missachtet,
Vorbereitungshandlungen (Lieferung von Angaben und Unterlagen für die
Ausführung der Bestellung, Beibringung erforderlicher Genehmigungen und
dergleichen) nicht rechtzeitig trifft oder die Bestellung nachträglich
ändert.
9. Wenn Gründe gemäss Ziffer 8a und b oder Ereignisse oder Verhältnisse,
die wir nicht verschuldet haben, Lieferungen auf absehbare Zeit
unmöglich machen, können wir entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten
oder, wenn sie diese lediglich verzögern, die Vertragsbestimmungen den
allenfalls veränderten Verhältnissen anpassen.
10. Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Besteller weder das
Recht zum Rücktritt vom Vertrag noch das Recht auf Ersatz des direkten
oder indirekten Verzugsschadens, es sei denn, dass ein solches Recht
schriftlich vereinbart wurde, unser Verschulden nachgewiesen ist und dem
Besteller nicht mit einer Ersatzlieferung ausgeholfen werden kann.
Zahlungen
11. Zahlungen sind nach Übereinkunft zu leisten und, soweit nichts
anderes vereinbart wurde, in Schweizerfranken.
12. Zahlungen dürfen nicht wegen Mängeln des Liefergegenstandes oder
Gegenforderungen des Bestellers zurückbehalten oder gekürzt werden. Auf
verspäteten Zahlungen des Bestellers berechnen wir Verzugszinsen von 6,5
% im Jahr von der Fälligkeit an.
Eigentumsvorbehalt
13. Bis zum vollständigen Eingang der Zahlungen bleibt der
Liefergegenstand unser Eigentum; der Besteller darf darüber in keiner
Weise verfügen, auch wenn der Eigentumsvorbehalt nicht eingetragen ist.
Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand, solange er unter
Eigentumsvorbehalt steht, auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-,
Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.
Versand
14. Mangels besonderer Instruktionen des Bestellers besorgen wir auf
Kosten des Bestellers Verpackung und Verlad der Sendungen nach bestem
Wissen und eigenem Ermessen, jedoch ohne irgendeine Verantwortlichkeit.
Gebrauchtes Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
15. Die Gefahr geht vom Tage der Versandbereitschaft an auf den
Besteller über, und zwar auch wenn wir frachtfrei liefern oder wenn in
der Lieferung die Montage eingeschlossen ist.
16. Die Versicherung der Sendungen gegen Schäden irgendwelcher Art ist
Sache des Bestellers.
17. Beschädigungen oder Verlust während des Transportes sind durch die
zuständige Instanz in rechtsgültiger Form feststellen zu lassen.
18. Wird die Ablieferung des versandbereiten Liefergegenstandes durch
den Besteller verzögert oder wird der Versand aus Gründen, die wir nicht
grobfahrlässig verschuldet haben, verzögert oder unmöglich, so lagert
der Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers zu den
jeweils üblichen Ansätzen. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf
Rechnung des Bestellers an einem Drittort einzulagern.
Garantie
19. Die Gewährleistung umfasst im ersten Jahr nach Verkauf die zur
Reparatur notwendige Arbeitszeit und notwendiges Material. Zusätzlich
werden bei Geräten mit einem Gewicht >30 kg eventuell anfallende
Fahrtkosten sowie Fahrzeitentgelte abgedeckt. Geräte mit einem Gewicht
<30 kg sind uns vom Kunden direkt nach Rümlang zu senden. Ab dem zweiten
Jahr nach Verkauf umfasst die Gewährleistung zur Reparatur notwendiges
Material. Für Brenner und Ersatzteile beträgt die Gewährleistung 6
Monate.
20. Wir haften nicht bei anderen Mängeln des Liefergegenstandes,
insbesondere nicht für solche, die Folge natürlichen Verschleisses,
übermässiger Beanspruchung, unrichtiger Bedienung, nachlässiger Wartung,
unsachgemässer Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, fehlerhafter
Montage oder Inbetriebsetzung durch Besteller oder Dritte, ungeeigneter
Betriebsmittel, ungewöhnlicher Betriebsbedingungen (chemische,
elektrochemische, elektrische Einflüsse und dergleichen).
21. Dem Besteller stehen bei Mängeln des Liefergegenstandes neben dem
Nachbesserungsanspruch grundsätzlich keine weiteren und anderen
Ansprüche zu, insbesondere nicht auf Verweigerung der Annahme,
Minderung, Wandelung, Ersatz des unmittelbaren Schadens (Personen-,
Sach- und Vermögensschaden), Rücktritt vom Vertrag und dergleichen.
22. Der Besteller kann uns bei Mängeln des Liefergegenstandes nur und
erst in Anspruch nehmen, wenn er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag
nachgekommen ist.
23. Die Ansprüche des Bestellers bei Mängeln des Liefergegenstandes
erlöschen sofort und gänzlich, wenn der Besteller uns den mangelhaften
Liefergegenstand nicht auf erste Aufforderung zur Prüfung und Behebung
der gerügten Mängel während einer angemessenen Frist zur Verfügung
stellt oder zugänglich macht oder wenn er ohne unsere schriftliche
Einwilligung Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand vornimmt
oder durch Dritte vornehmen lässt.
Der Besteller ist nur berechtigt, Mängel des Liefergegenstandes selbst
zu beheben oder durch einen Dritten beheben zu lassen, wenn wir mit der
Nachbesserung im Verzuge sind oder wenn nur so eine erhebliche Gefahr
für die Betriebssicherheit abgewendet werden kann. Er hat solche Fälle
unverzüglich mitzuteilen und kann Anspruch auf Ersatz der ausgewiesenen,
notwendigen Kosten verlangen, die uns sonst erwachsen wären.
24. Für ersetzte oder nachgebesserte Teile des Liefergegenstandes haften
wir in gleicher Weise wie für den Liefergegenstand.
Die Garantiefrist für den Liefergegenstand verlängert sich um die Dauer
der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung
beim Besteller.
25. Der Besteller hat uns Mängel des Liefergegenstandes, für die er die
Garantie in Anspruch nehmen will, unverzüglich nach ihrem Auftreten
schriftlich zu melden.
Die Garantieansprüche verjähren innert 6 Monaten nach der rechtzeitigen
Mängelrüge.
26. Wir übernehmen die Kosten für die Beschaffung der Ersatzgegenstände
und der Instandstellung des Liefergegenstandes in unserem Werk. Alle
anderen Kosten trägt der Besteller, insbesondere diejenigen der
Gestellung seiner Hilfskräfte und der Überlassung seiner Hilfsmittel.
27. Bei der Lieferung von Fremdfabrikaten übernehmen wir nur diejenigen
Garantien, welche ihre Lieferanten uns gegenüber eingehen.
Erfüllungsort
28. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder Lager.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
29. In Bezug auf den Inhalt und die Auslegung unserer Angebote und
Lieferungsverträge gelten ausschliesslich das schweizerische Recht und
die Handelsusanzen des Platzes Zürich. Gerichtsstand für sämtliche
Streitigkeiten aus unseren Angeboten oder den mit uns geschlossenen
Lieferungsverträgen ist die Gerichtbarkeit von unserem Hauptsitz in
Rümlang.
Gültigkeit der allgemeinen Bedingungen
30. Abweichungen von diesen allgemeinen Lieferungs- und
Garantiebedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und
schriftlich vereinbart werden. Bedingungen des Bestellers, die mit
unseren allgemeinen Bedingungen im Widerspruch stehen, gelten nur, wenn
wir sie ausdrücklich anerkannt haben.
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