www.fronius.com
 
Über Uns  |  Neues  |  Newsletter  |  Produkte  | Kontakt  |  Adressen

 

What´s up

 

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Der Vertrag wird durch unsere schriftliche Annahme der Bestellung geschlossen und steht unter dem Vorbehalt, dass die zu seiner Ausführung wesentlichen Voraussetzungen erfüllt und insbesondere die allenfalls erforderlichen Bewilligungen rechtzeitig beigebracht werden.
2. Bei Änderungen behördlicher Vorschriften, die den Vertrag beeinflussen, sind wir berechtigt, den Vertrag entsprechend anzupassen.
3. Unsere Angaben in Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen sind für die endgültige Ausführung nur bei schriftlicher Zusicherung verbindlich, Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.
4. An unseren Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Urheberrecht vor. Ohne unser schriftliches Einverständnis dürfen sie weder kopiert, Dritten zugänglich gemacht noch zur Anfertigung der betreffenden Gegenstände verwendet werden.

Preisstellung
5. Unsere Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in Schweizerfranken, netto, für Lieferung ab Werk, ohne Verpackung.
Bei Lieferfristen von mehr als sechs Monaten gelten unsere Preise als Richtpreise; bei Lohn- und Materialpreiserhöhungen bis zur Ablieferung des Liefergegenstandes sind wir berechtigt, unsere Preise angemessen zu ändern.
6. Leistungen, die in unserer Annahme nicht enthalten sind, wie insbesondere Montage, Inbetriebsetzung und Instruktion, sowie Gebühren und Abgaben werden in Rechnung gestellt.

Lieferfrist
7. Die Lieferfrist beginnt nach Vertragsabschluss, sobald die erforderlichen Bewilligungen vorliegen und die bei Bestellung fällige Anzahlung eingegangen ist. Sie ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bei ihrem Ablauf in unserem Werk versandbereit ist. Die verspätete Ablieferung von Teilen, die auf die Verwendung des Liefergegenstandes keinen wesentlichen Einfluss haben, gilt nicht als Lieferungsverzögerung.
8. Die Lieferfrist verlängert sich ohne weiteres und entsprechend:
a) wenn unvorhergesehene Ereignisse bei uns oder unseren Unterlieferanten eine Verzögerung bedingen; als Ereignisse dieser Art gelten insbesondere Betriebsstörungen (Streik, Sperren, unverschuldeter Arbeiter-, Material- und Energiemangel, Fehlgüsse, Ausschusswerden von Arbeitsstücken oder nicht grobfahrlässig verschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung), Transporthindernisse, behördliche Verbote und Beschränkungen, Fälle höherer Gewalt (Brand, Einsturz, Überschwemmungen, Epidemien, Aufruhr, Mobilmachung, Krieg und dergleichen), oder andere Gründe, die ausserhalb unseres Willens oder Einflussbereiches liegen;
b) wenn Umstände, die der Besteller verschuldet oder zu vertreten hat, die Verzögerung bedingen, insbesondere wenn er seine Vertragspflichten nicht pünktlich erfüllt, die Zahlungsbedingungen missachtet, Vorbereitungshandlungen (Lieferung von Angaben und Unterlagen für die Ausführung der Bestellung, Beibringung erforderlicher Genehmigungen und dergleichen) nicht rechtzeitig trifft oder die Bestellung nachträglich ändert.
9. Wenn Gründe gemäss Ziffer 8a und b oder Ereignisse oder Verhältnisse, die wir nicht verschuldet haben, Lieferungen auf absehbare Zeit unmöglich machen, können wir entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten oder, wenn sie diese lediglich verzögern, die Vertragsbestimmungen den allenfalls veränderten Verhältnissen anpassen.
10. Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Besteller weder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag noch das Recht auf Ersatz des direkten oder indirekten Verzugsschadens, es sei denn, dass ein solches Recht schriftlich vereinbart wurde, unser Verschulden nachgewiesen ist und dem Besteller nicht mit einer Ersatzlieferung ausgeholfen werden kann.

Zahlungen
11. Zahlungen sind nach Übereinkunft zu leisten und, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in Schweizerfranken.
12. Zahlungen dürfen nicht wegen Mängeln des Liefergegenstandes oder Gegenforderungen des Bestellers zurückbehalten oder gekürzt werden. Auf verspäteten Zahlungen des Bestellers berechnen wir Verzugszinsen von 6,5 % im Jahr von der Fälligkeit an.

Eigentumsvorbehalt
13. Bis zum vollständigen Eingang der Zahlungen bleibt der Liefergegenstand unser Eigentum; der Besteller darf darüber in keiner Weise verfügen, auch wenn der Eigentumsvorbehalt nicht eingetragen ist.
Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand, solange er unter Eigentumsvorbehalt steht, auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.

Versand
14. Mangels besonderer Instruktionen des Bestellers besorgen wir auf Kosten des Bestellers Verpackung und Verlad der Sendungen nach bestem Wissen und eigenem Ermessen, jedoch ohne irgendeine Verantwortlichkeit. Gebrauchtes Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
15. Die Gefahr geht vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über, und zwar auch wenn wir frachtfrei liefern oder wenn in der Lieferung die Montage eingeschlossen ist.
16. Die Versicherung der Sendungen gegen Schäden irgendwelcher Art ist Sache des Bestellers.
17. Beschädigungen oder Verlust während des Transportes sind durch die zuständige Instanz in rechtsgültiger Form feststellen zu lassen.
18. Wird die Ablieferung des versandbereiten Liefergegenstandes durch den Besteller verzögert oder wird der Versand aus Gründen, die wir nicht grobfahrlässig verschuldet haben, verzögert oder unmöglich, so lagert der Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers zu den jeweils üblichen Ansätzen. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung des Bestellers an einem Drittort einzulagern.
Garantie
19. Die Gewährleistung umfasst im ersten Jahr nach Verkauf die zur Reparatur notwendige Arbeitszeit und notwendiges Material. Zusätzlich werden bei Geräten mit einem Gewicht >30 kg eventuell anfallende Fahrtkosten sowie Fahrzeitentgelte abgedeckt. Geräte mit einem Gewicht <30 kg sind uns vom Kunden direkt nach Rümlang zu senden. Ab dem zweiten Jahr nach Verkauf umfasst die Gewährleistung zur Reparatur notwendiges Material. Für Brenner und Ersatzteile beträgt die Gewährleistung 6 Monate.
20. Wir haften nicht bei anderen Mängeln des Liefergegenstandes, insbesondere nicht für solche, die Folge natürlichen Verschleisses, übermässiger Beanspruchung, unrichtiger Bedienung, nachlässiger Wartung, unsachgemässer Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch Besteller oder Dritte, ungeeigneter Betriebsmittel, ungewöhnlicher Betriebsbedingungen (chemische, elektrochemische, elektrische Einflüsse und dergleichen).
21. Dem Besteller stehen bei Mängeln des Liefergegenstandes neben dem Nachbesserungsanspruch grundsätzlich keine weiteren und anderen Ansprüche zu, insbesondere nicht auf Verweigerung der Annahme, Minderung, Wandelung, Ersatz des unmittelbaren Schadens (Personen-, Sach- und Vermögensschaden), Rücktritt vom Vertrag und dergleichen.
22. Der Besteller kann uns bei Mängeln des Liefergegenstandes nur und erst in Anspruch nehmen, wenn er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachgekommen ist.
23. Die Ansprüche des Bestellers bei Mängeln des Liefergegenstandes erlöschen sofort und gänzlich, wenn der Besteller uns den mangelhaften Liefergegenstand nicht auf erste Aufforderung zur Prüfung und Behebung der gerügten Mängel während einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt oder zugänglich macht oder wenn er ohne unsere schriftliche Einwilligung Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt.
Der Besteller ist nur berechtigt, Mängel des Liefergegenstandes selbst zu beheben oder durch einen Dritten beheben zu lassen, wenn wir mit der Nachbesserung im Verzuge sind oder wenn nur so eine erhebliche Gefahr für die Betriebssicherheit abgewendet werden kann. Er hat solche Fälle unverzüglich mitzuteilen und kann Anspruch auf Ersatz der ausgewiesenen, notwendigen Kosten verlangen, die uns sonst erwachsen wären.
24. Für ersetzte oder nachgebesserte Teile des Liefergegenstandes haften wir in gleicher Weise wie für den Liefergegenstand.
Die Garantiefrist für den Liefergegenstand verlängert sich um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung beim Besteller.
25. Der Besteller hat uns Mängel des Liefergegenstandes, für die er die Garantie in Anspruch nehmen will, unverzüglich nach ihrem Auftreten schriftlich zu melden.
Die Garantieansprüche verjähren innert 6 Monaten nach der rechtzeitigen Mängelrüge.
26. Wir übernehmen die Kosten für die Beschaffung der Ersatzgegenstände und der Instandstellung des Liefergegenstandes in unserem Werk. Alle anderen Kosten trägt der Besteller, insbesondere diejenigen der Gestellung seiner Hilfskräfte und der Überlassung seiner Hilfsmittel.
27. Bei der Lieferung von Fremdfabrikaten übernehmen wir nur diejenigen Garantien, welche ihre Lieferanten uns gegenüber eingehen.

Erfüllungsort
28. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder Lager.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand
29. In Bezug auf den Inhalt und die Auslegung unserer Angebote und Lieferungsverträge gelten ausschliesslich das schweizerische Recht und die Handelsusanzen des Platzes Zürich. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus unseren Angeboten oder den mit uns geschlossenen Lieferungsverträgen ist die Gerichtbarkeit von unserem Hauptsitz in Rümlang.

Gültigkeit der allgemeinen Bedingungen
30. Abweichungen von diesen allgemeinen Lieferungs- und Garantiebedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bedingungen des Bestellers, die mit unseren allgemeinen Bedingungen im Widerspruch stehen, gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben.
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 
Impressum  |  Copyright  |  AGB
 

 

(c) Copyright 1995-2008, FRONIUS Schweiz AG
Für Kommentare und Vorschläge oder bei Problemen wenden Sie sich bitte an unseren Webmaster.